Artikel: Die Fahrgastrechte bei der S-Bahn Stuttgart
Komfortables Reisen ist unser Anliegen: Hier erhalten Sie alle Informationen zu Ihren Rechten für die Reise mit der S-Bahn Stuttgart!
Mit dem neuen Fahrgastrechtegesetz gelten seit dem 29.07.2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.
Die Deutsche Bahn hat in Zusammenarbeit mit dem Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland (TBNE) ein gemeinsames Verfahren zur Abwicklung der Entschädigungsansprüche der Kundinnen und Kunden aller teilnehmenden Bahnen vereinbart. Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen zu Ihren Entschädigungsansprüchen bei Zugverspätungen, verpassten Anschlüssen oder ausgefallenen Zügen.
Ab dem 1. Juni 2021 können Fahrgäste Ihre Fahrgastrechte auch online auf bahn.de oder in der App DB Navigator über ihr Kundenkonto geltend machen.
Voraussetzung: Die Fahrkarte für die Reise, für die sie die Ansprüche einreichen wollen, müssen über dieses Kundenkonto gekauft worden sein (digitales Ticket) bzw. im Kundenkonto hinterlegt sein (z.B. BahnCard 100 und Zeitkarten).
- Der Fahrgast muss er zunächst in seinem Kundenkonto den entsprechenden Auftrag aufrufen und über die neue Funktion „Fahrgastrechte“ die Entschädigung digital beantragen. Hierbei wird Schritt für Schritt durch den Antrag geleitet.
- Die Entschädigungsbetrag erfolgt ausschließlich als Überweisung.
Die bisherigen Möglichkeiten zur Einreichung mittels Fahrgastrechteformular bleiben weiterhin bestehen. Informationen finden Fahrgäste ebenfalls im DB Navigator oder auf bahn.de/fahrgastrechte.
Eine Übersicht über die vertraglichen Beförderer in Deutschland finden Sie hier.
Zugangsregeln für die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Reisenden
Nach Artikel 19, Absatz 1 der Fahrgastrechteverordnung stellen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreibende unter aktiver Beteiligung von Behindertenvertretern nicht diskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Reisenden auf.